NOTFUNK-Konzept als Backup durch Amateurfunk

 

Innerhalb der Fernmeldedienstes der IuK Gruppe Kreis Viersen sind wir derzeit mit zwei lizensierten Funkamateuren vertreten. Wir haben dadurch die Möglichkeit, unabhängig vom BOS-Funk, auf Amateurfunkfrequenzen Kommunikation zu betreiben.

 

Wir können also bei einem Ausfall des BOS-Funks, oder Überlastung der zur Verfügung stehenden Funkkanäle bei Großschadensfällen eine Richtfunkstrecken zwischen z.B. der Leitstelle und einem x-beliebigen Ort im Kreis Viersen zur Entlastung kurzfristig herstellen.

 

Was ist ein Funkamateur?

 

Für Deutschland definiert das Amateurfunkgesetz von 1997:

 

„Funkamateur ist der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung auf Grund der Verfügung 9/1995 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom 11. Januar 1995 (Amtsblatt S. 21), der sich mit dem Amateurfunkdienst aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse befasst.“

 

Wikipedia beschreibt:

 

Das Hobby eines Funkamateurs ist es, eine Amateurfunkstation zu errichten und zu betreiben. Der Betrieb von Funksendeanlagen ist genehmigungspflichtig. Jeder Funkamateur muss seine Sachkunde (auf den Gebieten Technik, Betriebstechnik und Vorschriften) in einer schriftlichen Prüfung nachweisen. Diese Prüfung wird meist bei der zuständigen Behörde abgenommen, selten auch direkt von Amateurfunkverbänden (z. B. in den USA).

 

Nach erfolgreicher Prüfung erhält der angehende Funkamateur sein Amateurfunkzeugnis ausgestellt. Mit dem Amateurfunkzeugnis kann die Zulassung zum Amateurfunkdienst beantragt werden. Durch die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, mit der dem Funkamateur gleichzeitig sein weltweit eindeutiges Amateurfunkrufzeichen zugeteilt wird, erwirbt der Funkamateur insbesondere das Recht, abweichend vom üblicherweise festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren, die Funkgeräte seiner Amateurfunkstelle selbst zu fertigen, sowie im Handel erhältliche Sendeanlagen, die auf Amateurfunkbänder umgebaut wurden, zu betreiben.

 

Mit diesem Rufzeichen darf er die dem Amateurfunk zugeteilten Amateurbänder benutzen. Dazu stellt er sich mit einem oder mehreren (eventuell auch selbst gebauten) Funkgeräten seine eigene Amateurfunkstelle zusammen. Durch die bei der Prüfung bewiesene Sachkunde sind Funkamateure die Einzigen, die das Recht haben, ihre Sender selbst zu bauen. Als Sendebetreiber gelten auch für Funkamateure die gleichen Pflichten wie bei allen kommerziellen Frequenznutzern. So sind jährlich Beiträge für beispielsweise die Frequenzzuteilung oder für die Arbeit der Behörde auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit zu zahlen und auch die generelle Pflicht des Nachweises der Unbedenklichkeit der elektromagnetischen Emissionen gilt für Funkamateure. In einigen Ländern gibt es für Funkamateure vereinfachte Verfahren für diesen Nachweis. So können Funkamateure als geprüfte Fachleute ihre Anlage oft selbst dokumentieren.

 

Mit ihrer Funkstation pflegen Funkamateure Kontakte zu anderen Funkamateuren in der ganzen Welt. Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr abwickeln. Er darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln (Ausnahme: Notfälle).

 

Funkamateure sind bei ausgefallenen Kommunikationsnetzen oft die einzige Verbindung zur Außenwelt, da sie mit einfachsten Mitteln regionale oder interkontinentale Funkverbindungen aufbauen können. Diesen Funkverkehr nennt man Notfunk.

 

Was bedeutet Notfunk im Amateurfunk?

 

Die rechtliche Grundlage für den Amateurfunk ist das Amateurfunkgesetz AFuG von 1997.

 

 

In §2 Abs. heißt es:

 

Amateurfunkdienst [ist] ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander, zu ...und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not und Katastrophenfällen wahrgenommen wird; der Amateurfunkdienst schließt die Benutzung von Weltraumfunkstellen ein. Der Amateurfunkdienst und der Amateurfunkdienst über Satelliten sind keine Sicherheitsfunkdienste.

 

 

In §5 Abs.5 heißt es:

 

Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr abwickeln. Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln. Satz 2 gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.

 

Im AFuG wird also festgestellt, dass der Amateurfunkdienst zur Unterstützung von Hilfsaktionen nicht nur befugt ist, sondern auch dazu dient, bzw. verpflichtet ist.

Gleichzeitig heißt es aber auch, dass Hilfsmaßnahmen (von Dritten) nur unterstützt und nicht initiiert oder geleitet werden.

 

 

Wir als Fernmeldegruppe haben also die Möglichkeit unsere Aufgabenstellung im Einsatzfall mit lizensierten Funkamateuren und unseren technischen Möglichkeiten / Equipment zusätzlich zu ergänzen.

Leistungsmöglichkeiten:

 

  • Bei Alarmierung des Fernmeldedienstes wird unsere intern festgelegte Amateurfunkfrequenz in Betrieb genommen und ist damit sofort einsatzbereit
  • Besetzung von Feuerwehrwachen oder Anlaufstellen (Krisenpositionen) für die Bevölkerung durch einzelne Notfunker mit Mobil- und/oder Handfunkgeräten, einschl. Notstromversorgung
  • Einrichtung von Richtfunkstrecken von der Kreisleitstelle zu den entsprechenden Krisenpositionen (oder anderen notwendig zu verbindenden Örtlichkeiten)
  • Abwicklung des Funkverkehrs über die Notfunkrelais DB0KX in Viersen und DO0DNR in Mönchengladbach. Beide Relais werden durch Ortsgruppen des DARC betrieben und haben eine unabhängige Notstromversorgung.
  • Abwicklung des Funkverkehrs in den Betriebsarten FM oder Digital
  • Standort- oder Fahrzeugbestimmung der einzelnen Notfunker sind durch APRS (GPS-Signalkennung) in unserer Leitstelle Robend auf dem Bildschirm verfolgbar
  • Bild- und Textübertragung per Funk
  • Aufnahme von Hilferufen anderer Funkamateure und Weitergabe dieser an die entsprechende Hilfsstelle in Viersen

 

 

Weitere Informationen zum Thema Amateurfunk und Notfunk finden Sie hier:

Deutscher Amateur Radio Club

          Referat Not- und Katastrophenfunk DARC